Öffnungszeiten über Auffahrt
Die Gemeindeverwaltung bleibt am Donnerstag, 9. Mai 2024, Auffahrt, geschlossen. Gerne stehen wir Ihnen ab Dienstag, 14. Mai 2024, zu den gewohnten Telefon- und Schalterzeiten wieder zur Verfügung.
Besten Dank für das Verständnis.
Gemeindeverwaltung Oberried
Ordentliche Korporationsversammlung
Montag, 10. Juni 2024, 20.00 Uhr in Gemeindehaus Oberried
Traktanden
Unterlagen zu den Traktanden 1, 4, 5 und 8 liegen 30 Tage vor der Versammlung in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf.
Das Protokoll der Versammlung liegt während 30 Tagen, d.h. vom 17. Juni bis und mit 19. Juli 2024, in der Gemeindeverwaltung öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich bei der Schwellenkommission einzureichen.
Oberried, 29. April 2024
Die Schwellenkommission
Gesuchsteller: Hans Blatter, Ebligen-Chummela 4, 3855 Ebligen (Gemischte Gemeinde Oberried).
Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Neubau Jauchegrube beim Gebäude Nr. 5a. Rückbau Stützmauer und Bodenplatte beim Gebäude Nr. 5a. Erweiterung Vordach für eine neue Überdachung des Mistplatzes beim Gebäude Nr. 3a.
Standort: Ebligen (Gemischte Gemeinde Oberried), Chummela und Bielen 3a und 5a, Parzelle Nr. 1175.
Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).
Schutzzone: Gewässerschutzzone A.
Auflage- und Einsprachestelle: Gemischte Gemeinde Oberried, Hauptstrasse 21, 3854 Oberried am Brienzersee.
Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen.
Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Gemischte Gemeinde Oberried
Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen
Telefon 033 828 12 00
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Unsere Öffnungszeiten:
Montag – Freitag
08.00 – 12.00 und 13.30 – 17.00 Uhr