Ringgenberg-Goldswil (3)

Einwohnergemeinde

Öffnungszeiten über Auffahrt

Die Gemeindeverwaltung bleibt über Auffahrt wie folgt geschlossen:

  • Mittwoch, 8. Mai 2024, geöffnet von 8.00–11.30 Uhr, Nachmittag geschlossen
  • Auffahrt, 9. Mai 2024, ganzer Tag geschlossen
  • Freitag, 10. Mai 2024, ganzer Tag geschlossen

Ab Montag, 13. Mai 2024, ist die Verwaltung wieder zu den normalen Öffnungszeiten geöffnet.

Wir wünschen Ihnen eine schöne Auffahrt.

Gemeindeverwaltung Ringgenberg

Publiziert am 02.05.2024

Einwohnergemeinde

Ordentliche Einwohnergemeindeversammlung

Mittwoch, 5. Juni 2024, 20.00 Uhr, Gemeindehaus Goldswil

Traktanden

  1. Genehmigung Jahresrechnung 2023
  2. Genehmigung Reglement «Aufgabenübertragung Zivilschutz»
  3. Genehmigung Verpflichtungskredit Neubau Unterflur-Abfallsammelstelle Sagi
  4. Genehmigung Verpflichtungskredit Ersatz Abwasser-Druckleitung PW Moosrain–Bahnhof
  5. Genehmigung Verpflichtungskredit Ausbau Talstrasse und Optimierung Entwässerung Wanderweg Tal
  6. Zonenplanänderung Strandbad (ZöN D/I)
  7. Konsultativabstimmung über Betriebs- und Gestaltungskonzept Ortsdurchfahrt
  8. Verschiedenes

Rechtsmittelbelehrung

Die Unterlagen zu den Traktanden liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeindeschreiberei während der Schalteröffnungszeiten zur Einsichtnahme öffenltich auf. Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Die Stimmberechtigten von Ringgenberg sind zur Teilnahme an der Versammlung herzlich eingeladen. Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und seit drei Monaten in der Gemeinde Ringgenberg Wohnsitz haben.

Zustellung der Botschaft: Donnerstag, 23. Mai 2024, an alle Haushaltungen in Ringgenberg und Goldswil als Beilage im Anzeiger Interlaken.

Gemeinderat Ringgenberg

Publiziert am 02.05.2024

Einwohnergemeinde

Bepflanzung an öffentlichen Strassen

Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

  1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008, Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83, sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, Art. 56 und 57, unter anderem vor:
    1. Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu haltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 m frei gehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm frei zu halten.
    2. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
    3. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Metern einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
    4. Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften.
  2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2024 und im Verlauf des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
    An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen. Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt einzig die vorsorgliche Waldpflege entlang der Kantonsstrasse dem Tiefbauamt des Kantons Bern. Im Übrigen sind auch entlang der Kantonsstrassen die Grundeigentümer verantwortlich.
  3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
  4. Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder die Gemeindeverwaltung sind gerne zu näherer Auskunft bereit.

Bei Missachtung der oben genannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

Einwohnergemeinde Ringgenberg

Publiziert am 02.05.2024


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